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   BSG, 25.11.1965 - 12 RJ 286/62   

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BSG, 25.11.1965 - 12 RJ 286/62 (https://dejure.org/1965,10969)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1965 - 12 RJ 286/62 (https://dejure.org/1965,10969)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1965 - 12 RJ 286/62 (https://dejure.org/1965,10969)
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  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 18/55
    Auszug aus BSG, 25.11.1965 - 12 RJ 286/62
    so daß auch die sich aus einer solchen Prozeßlage ergebenden Wirkungen außer Betracht bleiben Inüssen° Da es sich vielmehrv einmal um eine Berufung handelt, die unzulässig ist, und zum andern um eine Klage, die im zweiten Reehtszuge anhängig geworden ist, Spricht dies schon dafür, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Berufung und Klage in jedem Verfahren gesondert zu prüfen und zu beurteilen sind() Die Besonderheit in Fällen der 55 153, 96 see liegt allerdings in der Regel darin, daß das BerufungSgericht in einem einzigen Verfahren sowohl übcr die Berufung als auch über eine - zumin- dest teilweise - denselben Streitgegenstand betreffende Klee ge (BSG 18, 231) zu entscheiden hat, Dabei sind aber die Zulässigkoitsvoraussetzungen für die Berufung und die Klage getrennt zu prüfen° Dies folgt aus @@145 ff SGG, die keine besondere Regelung für den Fall treffen, daß das Berufungsgericht auch über einen nach 59 155, 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid zu entscheiden hat° Auch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, der in der Entstehungsgeschichte des SGG zum Ausdruck gekommen ist, der spätere Bescheid nicht das proze$suale Schicksal des ersten Bescheides teilen (vgl° amtliche Begründung zum Entwurf einer Sozialgerichtsordnung, Anl° 1 S0 27 zu BTD 4357/1e Wahlperiode sowie Anl" 2 S: 42 zu BTD 4357; ferner BSG 5, 158, 161 f), Bohlen sonaeh die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung, während diejenigen für die Klage gegeben sind, so führt dies nicht zur sachlichen Prüfung der unzulässigen Berufung (sec 190 Februar 1964 -10 RV 755/61 ; BrackmannaaO, 27,- Neehtrag Juni 1965, S° 242 t; Peters/Sautter/Wolff, Kommozur Sozialgerichtsbarkeit "50 Auflc Nachtrag @96 Anmo2 & s° 11/56), Vielmehr ist dann über die Berufung durch Prozeßurteil und über die Klage gesondert zu entscheideno' ' ".

    Mit Recht hat das LSG den Zweitbescheid der Beklagten vom 20, November 1961 aufgehoben, Dieser Bescheid galt kraft der besonderen Vorschrift der 99 96, 153 SGG im zweiten Rechts- 'zuge als mit der Klage angefochten° Ob der Bescheid vom 20, November 1961 den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 26" Januar 1959 abgeändert oder ersetzt hat, oder ob dies nicht der Fall ist, weil einem Ablehnungsbescheid nach überwiegender Meinung aud1dann keine Dauerwirkung zukommt, wenn durch ihn eine Dauerleistung abgelehnt wird (BSG 7, 8, 13; 12, 127, 130; Haueisen NJW 58, 1065; avo LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 65, 609) kann unentschieden bleiben; denn die Klägerin hat außer der Anfechtungsklage auch eine Leistungsklage erhoben, Wie bereits dargelegt, betreffen ein Teil der Leistungsklage und der Bescheid vom 200 November 1961 denselben Streitgegenstand° Für die Anwendung des 5 96 SGG reicht es aber aus, wenn der Zweitbescheid "den anhängigen Prozeß beeinflussen kann" (so die Motive Anl, 1 zu BTD 4357 s" 27; BSG 5, 158, 162; Peters/Sautter/Wolff, aaO @ 96 Anm" 1 b S, 11/29), Über die Klage hatte das SG sachlich zu entscheiden° nenn @ 96 SGG wirklich die Wirkung hätte, daß über den durch den Bescheid vom 200 November 1961 abgelehnten Anspruch der Klägerin auf Rente wegen EU und über den ihr darin zuge- " sprechenen Anspruch auf Rente BU für diese Zeit sachlich wegen.

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 381/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus

    Auszug aus BSG, 25.11.1965 - 12 RJ 286/62
    Klage Entscheidung über denselben Anspruch (die dann als unzulässig abzuweisen ist) vertreten wird (Rosenberg aa0, % 148 11, 4; Baumbach/Lauterbaeh aaO Einführung zu @ 522, Erläuterung 3 A; Wieezorek ZPO @ 322 Ann, B I b 2 und II a l; BAG 1, 196), braucht nicht geprüft zu werden, weil hier das Vorliegen einer reehtskräftigen Entscheidung zweifelhaft sein kann, aber das Rechtskraft erlangcnde Urteil des SG jedenfalls eine anderweitige sachliche Entscheidung über dieselben Ansprüche nicht gestatteto Die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20, November 1960 durch das angefochtene Urteil ist mithin zu bestätigeno 19 Die Revision der Beklagten ist somit unbegründet und muß zurückgewiesen werden" Die teilweise Neufassung des Entscheidungssatzes des angefochtenen Urteils erscheint zur Klarstellung geboten° '.
  • BSG, 30.01.1963 - 2 RU 35/60

    Widerspruch gegen eine Beitragsanforderung und Vorschussanforderung -

    Auszug aus BSG, 25.11.1965 - 12 RJ 286/62
    so daß auch die sich aus einer solchen Prozeßlage ergebenden Wirkungen außer Betracht bleiben Inüssen° Da es sich vielmehrv einmal um eine Berufung handelt, die unzulässig ist, und zum andern um eine Klage, die im zweiten Reehtszuge anhängig geworden ist, Spricht dies schon dafür, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Berufung und Klage in jedem Verfahren gesondert zu prüfen und zu beurteilen sind() Die Besonderheit in Fällen der 55 153, 96 see liegt allerdings in der Regel darin, daß das BerufungSgericht in einem einzigen Verfahren sowohl übcr die Berufung als auch über eine - zumin- dest teilweise - denselben Streitgegenstand betreffende Klee ge (BSG 18, 231) zu entscheiden hat, Dabei sind aber die Zulässigkoitsvoraussetzungen für die Berufung und die Klage getrennt zu prüfen° Dies folgt aus @@145 ff SGG, die keine besondere Regelung für den Fall treffen, daß das Berufungsgericht auch über einen nach 59 155, 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid zu entscheiden hat° Auch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, der in der Entstehungsgeschichte des SGG zum Ausdruck gekommen ist, der spätere Bescheid nicht das proze$suale Schicksal des ersten Bescheides teilen (vgl° amtliche Begründung zum Entwurf einer Sozialgerichtsordnung, Anl° 1 S0 27 zu BTD 4357/1e Wahlperiode sowie Anl" 2 S: 42 zu BTD 4357; ferner BSG 5, 158, 161 f), Bohlen sonaeh die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung, während diejenigen für die Klage gegeben sind, so führt dies nicht zur sachlichen Prüfung der unzulässigen Berufung (sec 190 Februar 1964 -10 RV 755/61 ; BrackmannaaO, 27,- Neehtrag Juni 1965, S° 242 t; Peters/Sautter/Wolff, Kommozur Sozialgerichtsbarkeit "50 Auflc Nachtrag @96 Anmo2 & s° 11/56), Vielmehr ist dann über die Berufung durch Prozeßurteil und über die Klage gesondert zu entscheideno' ' ".
  • BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
    Auszug aus BSG, 25.11.1965 - 12 RJ 286/62
    sichtigende ProzeßvorSchriften verletzt sind° Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Fehlen einer Frozeßvoraussetzung mit Notwendigkeit ergeben, sind in jeder Lage des Verfahrens ohne Rücksicht auf die materiell-rechtliche Benachteiligung eines Beteiligten auszuspreehen (BSG 2, 225; BGHZ 6, 269, 270 mit zustimmender Anmerkung von Johannsen in LM @ 548 ZPO Nr, 1; Brackmann aaO, SO 250 b; Peters/Sautter/Wolff aaO 5 123 Anm° 4; Rosenberg aaO S, 688; Stein/Jonas aaO @ 556 Anm, II 2; Wieczorek aaO @ 536 Anno II b, 6; avo Blohmeyer, Zivilprozeßrccht 1963, SO 529 ff)(;.
  • BSG, 12.02.1958 - 9 RV 948/55
    Auszug aus BSG, 25.11.1965 - 12 RJ 286/62
    Mit Recht hat das LSG den Zweitbescheid der Beklagten vom 20, November 1961 aufgehoben, Dieser Bescheid galt kraft der besonderen Vorschrift der 99 96, 153 SGG im zweiten Rechts- 'zuge als mit der Klage angefochten° Ob der Bescheid vom 20, November 1961 den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 26" Januar 1959 abgeändert oder ersetzt hat, oder ob dies nicht der Fall ist, weil einem Ablehnungsbescheid nach überwiegender Meinung aud1dann keine Dauerwirkung zukommt, wenn durch ihn eine Dauerleistung abgelehnt wird (BSG 7, 8, 13; 12, 127, 130; Haueisen NJW 58, 1065; avo LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 65, 609) kann unentschieden bleiben; denn die Klägerin hat außer der Anfechtungsklage auch eine Leistungsklage erhoben, Wie bereits dargelegt, betreffen ein Teil der Leistungsklage und der Bescheid vom 200 November 1961 denselben Streitgegenstand° Für die Anwendung des 5 96 SGG reicht es aber aus, wenn der Zweitbescheid "den anhängigen Prozeß beeinflussen kann" (so die Motive Anl, 1 zu BTD 4357 s" 27; BSG 5, 158, 162; Peters/Sautter/Wolff, aaO @ 96 Anm" 1 b S, 11/29), Über die Klage hatte das SG sachlich zu entscheiden° nenn @ 96 SGG wirklich die Wirkung hätte, daß über den durch den Bescheid vom 200 November 1961 abgelehnten Anspruch der Klägerin auf Rente wegen EU und über den ihr darin zuge- " sprechenen Anspruch auf Rente BU für diese Zeit sachlich wegen.
  • BSG, 25.10.1956 - 6 RKa 2/56
    Auszug aus BSG, 25.11.1965 - 12 RJ 286/62
    geeignetes Beweismittcl kann ausnahmsweise eine Urkunde auch "dann sein, ihr die Wahrnehmung einer Person niederwenn in gelegt ist, deren Vernehmung möglich wäre; so darf insbesondere das Gericht als Beweismittel auch Privaturkunden wie ärztliche Gutachten und Zeugnisse benutzen (BSG in SozR See @128 Nr, 73; RGin HRB30, 1864; Baumbach/Lauterbach aaO @ 286 Ann° 4 B; Stein/Jonas, aaO Anmo III, 2 vor @ 402 ZPO), Nur wenn die Vernehmung des Ausstellers der Urkunde als Zeuge von den Parteien in diesem Prozeß beantragt ist, liegt ein Beweisantritt vor, dem das Gericht im Zivilprozeßverfahren nachkommen muß, Selbst Aussagen von Zeugen in anderen Prozessen dürfen als Zeugenaussage und somit als Zeugcnbewcis gewürdigt werden, wenn die Beteiligten sie als in diesem Verfahren gemacht gelten lassen wollen (RG DR 395 183; Baumbach/Lautérbach aaO); insbesondere bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, schriftliche behördliche Auskünfte und schriftliche ärztliche Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten, wenn keine Gründe dafür vorliegen, daß Bedenken gegen die Person des Ausstellers und gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Äußerung zu erheben sindo Hierfür hat die Beklagte indessen nichts vorgetragen° Demnach durfte das SG die schriftliche Äußerung des behandelnden Arztes Dr, E3113:211für seine Entscheidung auch im Wege des Urkundcnbeweises verwerten, Eine Verletzung der @@lo}, 128 Abs, 1 SGG lag mithin nicht vor, .Der Senat ist der Ansicht, daß damit der Rechtsaufer von fassung des 60 Senats (BSG 4, 60) und des 1" Senats (Urteil vom 19, November 1965 -1 RA lol/65 ) nicht abweicht, In beiden Entscheidungen wird nicht ausgesprochen, daß es schlechthin ausgeschlossen sei, den Zeugenbeweis zu ersetzen; es wird "114 nur betont, 5 103 SGG gebiete es, daß das im Einzelfall ".
  • BSG, 24.10.1956 - 2 RU 114/55
    Auszug aus BSG, 25.11.1965 - 12 RJ 286/62
    Bei der kraft Zulassung statthaften Revision ist zunächst von ßmts wegen zu prüfen;-ob die Berufung zulässig warc Die Zulässigkeit der Berufung ist eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung, von deren Erfüllung die Rechtswixksamkeit des gesamten weiteren Verfahrens abhängt (BSG 103 215; 15? 665 RG 151, 46)° Entgegen der Auffassung des LSG war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG gemäß ® 146 SGGunzulässig; denn sie betraf nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume" Das SG hat weder die Berufung zugelassen (@ 150 Nrc 1 SGG) noch lag ein wesentlicher Mangel seines Verfahrens vor, den die Beklagte gerügt hat (5 150 Nre 2 SGG)O' Das LSG hat zu Unrecht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG deshalb für zulässig angesehen, weil die Berufung gegen den Zweitbescheid vom 20" November 1961 zulässig gewesen sei uniwcil es über diesen Bescheid sachlich zu entscheiden gehabt habeo Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Zweitbescheid gemäß 55 969 155 SGG Gegen: stand des Verfahrens des Berufungsgerichts geworden ist, ohne daß es darauf ankam, ob die Berufung der Beklagten zulässig (BSG 4, 24 ff;.
  • RG, 12.11.1920 - VII 232/20

    Klageänderung in der Berufungsinstanz auf das Begehren einer Scheidung

    Auszug aus BSG, 25.11.1965 - 12 RJ 286/62
    angefochtene Urteil beschwert; denn ihren im Verfahren vor dem 5 Berufungsgericht gestellten Sachanträgen ist in dem Urteil nicht entsprochen worden (RGZ 100, 208; BSG in SozR G 131 5 72 Nr" 2)0 Ihren Antrag, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie über den von ihr anerkannten AnSpruch auf Rente wegen BU für die Zeit vom 10 Oktober 1959 bis 31o Januar 1960 hinausging, hat das LSG ebenso zurückgewiesen wie ihren Antrag" die Klage auf Aufhebung ihres Zweitbescheides vom 20" November 1961 abzuweiseno Daß die Höhe der nach Art" 2 5 42 des Arbeiterrentcnversicherungs-Kcurcgelungsgesetzes (ArVNG) berechneten Rente höher ist als die nach neuem Recht berechnete Rente wegen BU oder wegen EU und daß es deshalb für die Berechnung der Rente keinen Unterschied macht, ob die Beklagte Rente wegen EU oder wegen EU für die Zeit vom la Oktober 1959 bis 310 Jgnuar 1960 zu gewähren hat, schließt ihre Beschwer nicht auso Die Beklagte wäre allerdings nicht beschwert wenn - wie offenbar das LSG angenommen hat -" die Klägerin aus dem von ihr behaupteten, bestimmten Sachverhalt nur eine Rechtsfolge, nämlich das Bestehen gineg Rentenanspruchs" herleiten wollte5 wenn also nur ein prozessualer An8prueh - Streitgcgenstand - vorhanden wäre? den die Beklagte lediglich rechtlich anders bewerten wollte, und zwar dahin? daß der Anspruch der Klägerin auf Rente für die Zeit vom 10 Oktober 1959 bis 310 Januar 1960 seinen Reehtsgrund nicht in @ 1247? sondern in @ 1246 RVO finder Bei gleichem Streitgegenstand kann die Beklagte nur insoweit beschwert sein? als sie zu einer höheren Leistung verurteilt werden ist (vg1c hierzu BGHMDR 599 486; Baumbach/Lauterbach ZPO 294 Aufl° @ 511 Grundz° Anm" 3 A)o Anders aber ist die Frage der Besehwer zu beurteilen" wenn aus dem festgestellten Tatbestand mehrere9 voneinander unabhängige Rechtsfolgen" also selbständige prozessuale Ansprüche? hergcleitet werden° Dann liegen mehrere Streitgegenstände vor (BSG in SozR SGG 1 $ 141 Nro 8), und die Beklagte ist beschwert? wenn sie ent- ; 5.
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